Jupitersoft - Inh. Sirko Hartmann
Professionelle IT Lösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Sirko Hartmann, Inh. Jupitersoft, im Folgenden "Jupitersoft" genannt

AGB für Unternehmen (Business-to-Business)

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Jupitersoft und deren Kunden in Bezug auf den Verkauf von Hardware und Software sowie der dazugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen „Liefergegenstände“), die Wartung und Pflege von Hardware und Software sowie sonstige Dienstleistungen, einschließlich Schulung, Beratung, Anpassungsprogrammierung und Installationsleistungen (zusammen auch „vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen“).

1.2 Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der Jupitersoft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen Jupitersoft und dem Kunden vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Kunden werden von Jupitersoft nicht anerkannt, auch wenn Jupitersoft nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Jupitersoft und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

2. Angebote, Bestellungen

2.1 Soweit von Jupitersoft nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote über vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen freibleibend.

2.2 Verträge zwischen Jupitersoft und dem Kunden kommen durch Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten der Jupitersoft und eine sich daran anschließende Annahmeerklärung oder durch Auftragsbestätigung seitens Jupitersoft zustande (das maßgebliche Vertragsdokument wird nachfolgend auch „Vertragsschein“ genannt). Die jeweiligen Erklärungen haben in Textform zu erfolgen.

3. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit für Lieferungen und Leistungen

3.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den in dem Vertragsschein enthaltenen Fristen und Termine um Regelfristen und – termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertragsgegenständliche Leistungen und Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.3 Ansprüche des Kunden gegen Jupitersoft wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden oder die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen ausfällt, die Jupitersoft nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt.

3.4 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät Jupitersoft nur dann in Verzug mit der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, wenn der Kunde Jupitersoft gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung gesetzt hat.

4. Subunternehmer

Jupitersoft führt die vertragsgegenständigen Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmer aus. Soweit Jupitersoft verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet Jupitersoft für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

5. Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Jupitersoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

5.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

5.3 Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.4 Der Kunde betrachtet die von Jupitersoft für die Installation und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gegebenen Hinweise.

5.5 Soweit Jupitersoft über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, in dem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6 Der Kunde gewährt Jupitersoft zur Fehlersuche und Behebung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

5.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

5.8 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist; bei Lieferungen werden dem Kunden Transport- bzw. Versandkosten und Einzelverpackungen einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.

6.3. Soweit in dem jeweiligen Vertragsschein oder den nachfolgenden besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, werden Zahlungen des Kunden ohne jeglichen Abzug binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, ist die Jupitersoft berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.

6.5. Der Kunde ist zu einer Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jupitersoft berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Anzahl von Nutzern als vereinbart) ist Jupitersoft berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag … in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden der Jupitersoft nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.6. Eine Aufrechnung durch die Kunden ist nur unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eins Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Höhere Gewalt

Solange Jupitersoft auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“) gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen„) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

8.2 Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziffer A. 8.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, die zurzeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartnern bekannt waren; nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind; nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind; die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der vertraulichen Informationen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffer A. 8. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in A. 8.3 genannten Bedingungen eingetreten ist.

8.5 Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Soweit Jupitersoft im Rahmen des Vertrags auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung gemäß § 11 BDSG schließen.

9. Ende des Nutzungsrechts

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zur längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der Jupitersoft.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Jupitersoft behält sich das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zur Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto von Jupitersoft.

10.2 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Jupitersoft nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Jupitersoft teilt diesem dem Kunden ausdrücklich mit.

10.3 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Jupitersoft erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistungen.

11. Audit

Jupitersoft ist berechtigt, einmal pro Kalenderjahr einen Audit beim Kunden durchzuführen, um die vertragsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf Jupitersoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software sowie Einsicht in die Bücher und Unterlagen, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Jupitersoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Ausschließlicher Erfüllungsort ist- vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Vertragsschein - der Geschäftssitz der Jupitersoft.

12.2 Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung in Textform der Jupitersoft berechtigt, den Namen der Jupitersoft und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketingmaterialien zu veröffentlichen und zu verwenden. Jupitersoft wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

12.3 Änderung oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

12.4 Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz der Jupitersoft, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist. Klagt Jupitersoft ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand des am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien im einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

12.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung. die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nah wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

B. Besondere Bedingungen

I. Verkauf von Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von Jupitersoft die in dem Vertrag näherbezeichnete Hardware und/oder Software (einschließlich Betriebssoftware) und die zugehörige Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen Liefergegenstände) unter den hierin geregelten Bedingungen.

1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Gegenstand der Lieferung.

1.3 Für die Beschaffenheit der von Jupitersoft gelieferten Liefergegenstände ist die in der Dokumentation bzw. Produktbeschreibung enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet Jupitersoft nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der Jupitersoft und/oder des Herstellers sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Jupitersoft hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4 Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages. Sie können von dem Kunden gemäß Ziffer B III gesondert beauftragt werden.

2. Nutzungsumfang für von Jupitersoft hergestellte Software

2.1 Jupitersoft räumt dem Kunden – vorbehaltlich der Bezahlung der in dem Vertrag spezifizierten Vergütung – ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht an der Software zur Nutzung in dem hierin bzw. im Vertrag näher spezifizierten Umfang (Einzelplatzlizenz, Netzwerklizenz, über diese Lizenzen hinausgehende Sondernutzung etc.).

2.2 Vereinbaren die Parteien eine Einzelplatzlizenz darf der Kunde die Software nur auf einer beliebigen ihm zur Verfügung stehenden Hardware installieren und an diesem Arbeitsplatz nutzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware muss er die Software von der bisherigen Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig Halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware, die Installation auf einem Server oder die Nutzung innerhalb eines Netzwerkes ist unzulässig. Vereinbaren die Parteien eine Mehrplatzlizenz, darf der Kunde die Software nur im Rahmen der vereinbarten Anzahl der Arbeitsplätze/Anzahl der vereinbarten Nutzer nutzen. Das gleich gilt für Software, die pro Domain/Subdomain lizensiert ist. Diese darf nur für jeweilige Domain/Subdomain genutzt werden, für die sie erworben wurde bzw. zur Verfügung gestellt wurde.

2.3 Der Kunde darf die Software – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag – nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln, insbesondere ein Rechenzentrum für Dritte oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software ( z. B. als Applikation Service Providing) für Dritte oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter der Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jupitersoft erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. Dritte im Sinne dieser Nutzungsbedingungen sind auch verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne des § 15 ff AktG.

3. Vervielfältigungen, Änderungen, Dekompilierung

3.1 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigem Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

3.2 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Jupitersoft, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte- über die nach diesen Geschäftsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus- nicht zu.

3.3 Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziffer B I 3.2 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber der Jupitersoft sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Jupitersoft (insbesondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist.

3.4 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt uns erst, wenn Jupitersoft nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.5 Überlässt Jupitersoft dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Stellt Jupitersoft eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Nutzungsbedingungen auch ohne ausdrückliche Rückgabe verlangen der Jupitersoft, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

3.6 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist- vorbehaltlich der Ziffer B. I 3.1 und B. I 3.2 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

4. Schutz der Software

4.1 Soweit dem Kunden nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertrag Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der überlassenen Software (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der Jupitersoft zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch Jupitersoft. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder Kontrollzeichen der Jupitersoft zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Liefergegenstände sind diese Vermerke mit Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

4.3 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäße auf Datenträgern hergestellten Kopien der Software und deren Verbleib und erteilt der Jupitersoft auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

4.4.Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziffer B. I 5 vorliegt oder gibt er den unmittelbaren Besitz hierin auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig dauerhaft gelöscht wird.

5. Weitergabe der Software

5.1 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertrag darf der Kunde die überlassene Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende und teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleich gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

5.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung der Jupitersoft. Diese erteilt die Zustimmung, wenn der Kunde der Jupitersoft schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber der Jupitersoft zu den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

6.2 Jupitersoft bewirkt die Lieferung von Software, in dem sie nach ihrer Wahl entweder dem Kunden eine Programmkopie oder Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die vereinbarten Exemplare der Dokumentation überlasst oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm die vereinbarten Exemplare der Dokumentationen überlässt.

6.3 Der Kunde wird die Software nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereitsteht.

6.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Jupitersoft die Liefergegenstände dem Transporteur übergibt, bei Software ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen der Jupitersoft eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

8. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörung, Verjährung

8.1 Jupitersoft leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gemäß B. I. 1.3 und dafür, dass der Nutzung der Liefergegenstände im vertraglichen Umgang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

8.2 Jupitersoft leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Liefergegenstand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Jupitersoft dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

8.3 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Liefergegenstände geltend, wird der Kunde die Jupitersoft darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der Jupitersoft jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Liefergegenstände möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Liefergegenstände Schutzrechte Dritter verletzten, kann Jupitersoft nach ihrer Wahl die Verbesserung dadurch vornehmen, dass sie von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen oder einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte verletzt werden.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

8.5 Schlagen 2 Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel nicht zulässig. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Jupitersoft im Rahmen der in Ziffer B. I. 9 festgelegten Grenzen. Jupitersoft kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierende Rechte binnen 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

8.6 Aus sonstigen Pflichtverletzungen der Jupitersoft kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der Jupitersoft schriftlich rügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Dies gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer B. I. 9 festgelegten Grenzen.

8.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche neuer Gegenstände beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Liefergegenstände. Die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände ist ausgeschlossen.
Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Jupitersoft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Jupitersoft, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Haftung

9.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Jupitersoft Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Jupitersoft eine Garantie übernommen hat (b) In anderen Fällen:
Nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch nur stets in der Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dies betrifft insbesondere Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn und Vermögensschäden. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaut nur ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Die Haftungsbegrenzungen gemäß B. I. 9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3. Der Jupitersoft bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

9.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor einem im Voraus vereinbarten Wartungstermin bzw. vor einem im Voraus vereinbarten Termin zur Durchführung von anderweitigen Arbeiten an der Hard-und Software und Softwareinstallation eine Datensicherung vorzunehmen. Bei einem von Jupitersoft verschuldeten Datenverlust haftet Jupitersoft deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.

9.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziffer B. I. 8.7 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Ansprüche nach Ziffer B. I. 9.1a und B I. 9.2 die gesetzlichen Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens bis Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

II. Wartung und Pflege von Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand

Diese besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hardware und/oder Software beziehen sich auf die in dem Vertrag ausgeführten Liefergegenstände und spezifizieren die von Jupitersoft zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen.

2. Mangelbeseitigung, Instandsetzung

2.1 Voraussetzungen für die Leistungsverpflichtung der Jupitersoft nach dieser Ziffer ist, dass der Kunde die zu wartenden Liefergegenstände an dem in dem Vertragsschein spezifizierten Ort sowie in der in dem Vertragsschein spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Vertragsschein genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen der Jupitersoft gegenüber schriftlich mitzuteilen.

2.2 Jupitersoft beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel der Liefergegenstände.

2.3 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der Jupitersoft. Bietet Jupitersoft dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln an, Software Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen der Jupitersoft zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.

2.4 Kann Jupitersoft einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraumes beseitigen, kann sie dem Kunden auf eigene Kosten, d. h. auf Kosten der Jupitersoft, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen.

3. Instandhaltung

3.1 Soweit die Parteien in dem Vertragsschein neben der Instandsetzung auch die Pflicht der Jupitersoft zur Instandhaltung der Hardware vereinbart haben, gilt Folgendes:

3.2 Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hardware durch Gerätepflege dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile.

3.3 Jupitersoft führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Abruf durch den Kunden durch.

4. Lieferung neuer Programmteile

4.1 Jupitersoft stellt dem Kunden Updates/Upgrades/Releases („Programmteile“) der Software zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die entsprechende Ergänzung bzw. Aktualisierung der Dokumentationen der Software. Die Einordnung der jeweiligen Softwareversion unter die Begriffe Upgrade, Update und Releases stehen im billigen Ermessen der Jupitersoft. Programmteile können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten. Die Lieferung neuer Programmteile beinhaltet jedoch insbesondere nicht gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software; eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen und einer anderen technologischen Basis. Diese neuen Versionen der Software können gegen zusätzliche Vergütungen im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erworben werden.

4.2 Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger oder durch zur Verfügung stellen einer Downloadmöglichkeit. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

4.3 Die Übersendung von Programmteilen nach Wahl der Jupitersoft Zug um Zug gegen eine Löschungserklärung und/oder die Rücksendung der zuvor vom Kunden genutzten Softwareversion.

4.4 Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile.

5. Sonstige Leistungen

Der Kunde kann die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit den Liefergegenständen im Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen gemäß Ziffer B II.2-4 enthalten sind, gesondert beauftragen. Dies gilt insbesondere für (a) Leistungen von Jupitersoft vor Ort beim Kunden; (b) Leistungen, die auf Anforderungen des Kunden außerhalb der in dem Vertragsschein vereinbarten Servicezeiten vorgenommen; (c) Leistungen an den Liefergegenständen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen erforderlich werden; (d) Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Jupitersoft zu vertretende Umstände erforderlich werden; (e) Leistungen an der Software, die im Zusammenhang mit der Installation eines an dem Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Releases notwendig sind, Einweisung und Schulung bezüglich dieser Programmstände; (f) Anpassung der Liefergegenstände an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden; (g) Anpassungen der Software, die über die von Jupitersoft gemäß B. II 4 gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.

6. Mitwirkungspflichten

6.1 Der Kunde wird Jupitersoft bei der Erfüllung der Wartung- und Pflegeleistungen auf eigene Kosten unterstützen. Er wird insbesondere (a) während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Wartungs- und Pflegevertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; (b) bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Liefergegenstände sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der Jupitersoft einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; (c) die Jupitersoft bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen; (d) der Jupitersoft zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. Rechnern gewähren, in denen die zu wartende Hardware aufgestellt bzw. auf denen zu pflegende Software gespeichert ist; (e) die von der Jupitersoft erhaltenen Programmteile (einschließlich Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Jupitersoft unverzüglich einspielen und die von Jupitersoft übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten; (f) die eingespielten Programmteile auf eventuelle Mängel hin untersuchen und der Jupitersoft festgestellte Mängel unverzüglich mitteilen.

6.2 Der Kunde wird Jupitersoft auf eigene Kosten (inklusive Verbindungskosten) einen Remote-Access zur Verfügung stellen.

7. Vergütung

7.1 Die Wartungs- und Pflegegebühr sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Vertragsschein.

7.2. Jupitersoft ist berechtigt, die pauschale Wartungs- und Pflegevergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Wartungs- und Pflegevertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

8. Sach- und Rechtsmängel, Verjährung

8.1 Sachmängel werden während der Laufzeit des Wartungs- und Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer B. II. 2 beseitigt.

8.2 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde Jupitersoft darüber unverzüglich informieren und ihr, soweit als möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der Jupitersoft jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen der Jupitersoft Schutzrechte Dritter verletzen, kann Jupitersoft nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie (a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Wartungs- und Pflegevertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder (b) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder (c) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen die Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen oder (d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.3 Gelingt es Jupitersoft während der Vertragslaufzeit innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, der Jupitersoft eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die Wartungs- und Pflegegebühr zu mindern oder den Wartungs- und Pflegevertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung des gesamten Wartungs- und Pflegevertrages ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig. Der Rücktritt vom Wartungs- und Pflegevertrag ist ausgeschlossen.

8.4 Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Jupitersoft im Rahmen der in Ziffer B.II.9. festgelegten Grenzen.

8.5 Ansprüche wegen mangelhafter Wartungs- bzw. Pflegeleistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Durchführung/Vollendung der jeweiligen Leistungen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer B.I.8.7 entsprechend.

8.6 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den zu wartenden bzw. zu pflegenden Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen Jupitersoft vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes geht nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und –beseitigung nicht erschwert haben.

9. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der B.I.9. entsprechend.

10. Nutzungsrechte

Jupitersoft räumt dem Kunden an den in Erfüllung des Wartungs- und Pflegevertrages gelieferten Programmteilen (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentationen) Nutzungsrechte nach Maßgabe des jeweiligen Softwarekaufvertrages ein.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung

11.1 Die Vertragslaufzeit ist in dem Vertragsschein spezifiziert. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertragsschein verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

11.2 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrages unberührt.

11.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Sonstige Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Weitere Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie erbringt Jupitersoft nach Maßgabe der hierin und in dem Vertragsschein geregelten Bedingungen. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise Beratung, Unterstützungsleistungen, Schulungen, Installations- und Implementierungsleistungen, Anpassungsprogrammierung, Entwicklungsleistungen (zusammen „Dienstleistungen“).

1.2 Die von Jupitersoft im Einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweiligen Vertragsschein.

1.3 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertragsschein ist der Lieferung der Quellcodes der Software nicht Vertragsgegenstand.

2. Nutzungsrechte

2.1 Jupitersoft räumt dem Kunden –vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien in dem Vertragsschein- ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht ein, die im Rahmen des Vertrags erbrachten verkörperten Dienstleistungsergebnisse für Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu nutzen.

2.2 Soweit es sich bei den Dienstleistungsergebnissen um Software handelt, gelten die Regelungen der Ziffer B.I.2-5 entsprechend.

3. Leistungsänderungen

3.1 Jede Partei kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen bezüglich der Dienstleistungen verlangen. Das Änderungsverlangen ist jeweils schriftlich oder per Email an die andere Partei zu richten.

3.2 Bei Änderungsverlagen des Kunden wird Jupitersoft nach deren Zugang in angemessener Frist prüfen, ob die verlangte Änderung praktisch und/oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführbar ist und ob sich aus ihrer Umsetzung ein Mehraufwand oder (im Falle einer Leistungsreduzierung) eine Unterdeckung ergibt. Soweit Jupitersoft durch die Umsetzung ein Mehraufwand oder eine Unterdeckung entsteht, unterbreitet Jupitersoft dem Kunden ein Nachtragsangebot zur Anpassung der Vergütung an den zu ändernden Umfang der Dienstleistungen. Bis zur Einigung über die Anpassung ist Jupitersoft nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden umzusetzen und bleiben die Vergütungsansprüche der Jupitersoft von dem Änderungsverlangen des Kunden unberührt.

3.3 Soweit Jupitersoft dem Kunden gegenüber Änderungsverlangen unterbreitet, verpflichtet sich der Kunde, diese innerhalb angemessener Frist darauf hin zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die verlangte Änderung betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Jupitersoft im Anschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmung der Umsetzung darf vom Kunden nicht unbillig verweigert werden.

4. Vergütung

Die Dienstleistungen gemäß B.III. werden nach Aufwand zu den aktuell geltenden Sätzen der Jupitersoft oder zu einem Festpreis abgerechnet. Einzelheiten sind in dem jeweiligen Vertragsschein geregelt.

5. Abnahme

5.1 Die Abnahme von Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich nur, soweit die Parteien dies in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbaren oder der Kunde für Dienstleistungen mit erheblicher Bedeutung für den Kunden im Vorhinein schriftlich eine Abnahme verlangt.

5.2 Für den Fall, dass Abnahmen ausnahmsweise vereinbart sind oder nach vorstehendem Absatz verlangt werden, wird Jupitersoft dem Kunden die Fertigstellung der betreffenden Dienstleistungen schriftlich oder per Email mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme binnen einer ihm von Jupitersoft gesetzten angemessenen Abnahmefrist schriftlich oder per Email zu erklären, sofern die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, so gilt die Dienstleistung als abgenommen, soweit der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist ausdrücklich erklärt und Jupitersoft den Kunden zu Beginn der Frist auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Dienstleistungen oder Teile davon vor Erklärung der Abnahme in Benutzung genommen hat.

5.3 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6. Sach- und Rechtsmängel

Im Falle von Dienstleistungen, die als Werkleistungen oder Werklieferungen gem. § 633 ff. BGB zu qualifizieren sind, gelten die Regelungen der B.I.8 entsprechend.

7. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der B.I.9 entsprechend.

AGB für Verbraucher (Business-to-Consumer)

A. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Jupitersoft und deren Kunden in Bezug auf den Verkauf von Hardware und Software sowie der dazugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen „Liefergegenstände“), die Wartung und Pflege von Hardware und Software sowie sonstige Dienstleistungen, einschließlich Schulung, Beratung, Anpassungsprogrammierung und Installationsleistungen (zusammen auch „vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen“).

1.2 Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der Jupitersoft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen Jupitersoft und dem Kunden vereinbart wurde.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

2. Angebote, Bestellungen

Verträge zwischen Jupitersoft und dem Kunden kommen durch Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten der Jupitersoft und eine sich daran anschließende Annahmeerklärung oder durch Auftragsbestätigung seitens Jupitersoft zustande (das maßgebliche Vertragsdokument wird nachfolgend auch „Vertragsschein“ genannt). Die jeweiligen Erklärungen haben in Textform zu erfolgen.

3. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit für Lieferungen und Leistungen

3.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den in dem Vertragsschein enthaltenen Fristen und Termine um Regelfristen und – termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertragsgegenständliche Leistungen und Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.3 Ansprüche des Kunden gegen Jupitersoft wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden oder die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen ausfällt, die Jupitersoft nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt.

3.4 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät Jupitersoft nur dann in Verzug mit der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, wenn der Kunde Jupitersoft gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung gesetzt hat.

4. Subunternehmer

Jupitersoft führt die vertragsgegenständigen Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmer aus. Soweit Jupitersoft verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet Jupitersoft für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

5. Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Jupitersoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

5.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

5.3 Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.4 Der Kunde betrachtet die von Jupitersoft für die Installation und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gegebenen Hinweise.

5.5 Soweit Jupitersoft über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, in dem er z. B. Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6 Der Kunde gewährt Jupitersoft zur Fehlersuche und Behebung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

5.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

5.8 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich als Bruttopreise, inkl. Der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist; bei Lieferungen werden dem Kunden Transport- bzw. Versandkosten und Einzelverpackungen einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.

6.3. Soweit in dem jeweiligen Vertragsschein oder den nachfolgenden besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, werden Zahlungen des Kunden ohne jeglichen Abzug binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, ist die Jupitersoft berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.

6.5. Der Kunde ist zu einer Nutzung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jupitersoft berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Anzahl von Nutzern als vereinbart) ist Jupitersoft berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste der Jupitersoft in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden der Jupitersoft nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.6. Eine Aufrechnung durch die Kunden ist nur unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eins Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Höhere Gewalt

Solange Jupitersoft auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“) gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Soweit Jupitersoft im Rahmen des Vertrags auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung gemäß § 11 BDSG schließen.

9. Ende des Nutzungsrechts

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zur längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der Jupitersoft.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Jupitersoft behält sich das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zur Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto von Jupitersoft.

10.2 Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Jupitersoft nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Jupitersoft teilt diesem dem Kunden ausdrücklich mit.

10.3 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Jupitersoft erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistungen.

11. Schlussbestimmungen

Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung. die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nah wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

B. Besondere Bedingungen

I. Verkauf und Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von Jupitersoft die in dem Vertrag näherbezeichnete Hardware und/oder Software (einschließlich Betriebssoftware) und die zugehörige Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen Liefergegenstände) unter den hierin geregelten Bedingungen.

1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Gegenstand der Lieferung.

1.3 Für die Beschaffenheit der von Jupitersoft gelieferten Liefergegenstände ist die in der Dokumentation bzw. Produktbeschreibung enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet Jupitersoft nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der Jupitersoft und/oder des Herstellers sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Jupitersoft hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4 Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages. Sie können von dem Kunden gemäß Ziffer B III gesondert beauftragt werden.

2. Nutzungsumfang für von Jupitersoft hergestellte Software

2.1 Jupitersoft räumt dem Kunden – vorbehaltlich der Bezahlung der in dem Vertrag spezifizierten Vergütung – ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht an der Software zur Nutzung in dem hierin bzw. im Vertrag näher spezifizierten Umfang (Einzelplatzlizenz, Netzwerklizenz, über diese Lizenzen hinausgehende Sondernutzung etc.).

2.2 Vereinbaren die Parteien eine Einzelplatzlizenz darf der Kunde die Software nur auf einer beliebigen ihm zur Verfügung stehenden Hardware installieren und an diesem Arbeitsplatz nutzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware muss er die Software von der bisherigen Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig Halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware, die Installation auf einem Server oder die Nutzung innerhalb eines Netzwerkes ist unzulässig. Vereinbaren die Parteien eine Mehrplatzlizenz, darf der Kunde die Software nur im Rahmen der vereinbarten Anzahl der Arbeitsplätze/Anzahl der vereinbarten Nutzer nutzen. Das gleich gilt für Software, die pro Domain/Subdomain lizensiert ist. Diese darf nur für jeweilige Domain/Subdomain genutzt werden, für die sie erworben wurde bzw. zur Verfügung gestellt wurde.

3. Vervielfältigungen, Änderungen, Dekompilierung

3.1 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigem Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

3.2 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Jupitersoft, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte- über die nach diesen Geschäftsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte hinaus- nicht zu.

3.3 Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Ziffer B I 3.2 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber der Jupitersoft sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Jupitersoft (insbesondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist.

3.4 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt uns erst, wenn Jupitersoft nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.5 Überlässt Jupitersoft dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Stellt Jupitersoft eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Nutzungsbedingungen auch ohne ausdrückliche Rückgabe verlangen der Jupitersoft, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.

3.6 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Dokumentation ist- vorbehaltlich der Ziffer B. I 3.1 und B. I 3.2 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

4. Schutz der Software

4.1 Soweit dem Kunden nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. dem Vertrag Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der überlassenen Software (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich der Jupitersoft zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch Jupitersoft. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder Kontrollzeichen der Jupitersoft zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Liefergegenstände sind diese Vermerke mit Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

4.3 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäße auf Datenträgern hergestellten Kopien der Software und deren Verbleib und erteilt der Jupitersoft auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

4.4.Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziffer B. I 5 vorliegt oder gibt er den unmittelbaren Besitz hierin auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig dauerhaft gelöscht wird.

5. Weitergabe der Software

5.1 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertrag darf der Kunde die überlassene Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende und teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleich gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

5.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung der Jupitersoft. Diese erteilt die Zustimmung, wenn der Kunde der Jupitersoft schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber der Jupitersoft zu den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

6.2 Jupitersoft bewirkt die Lieferung von Software, in dem sie nach ihrer Wahl entweder dem Kunden eine Programmkopie oder Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die vereinbarten Exemplare der Dokumentation überlasst oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm die vereinbarten Exemplare der Dokumentationen überlässt.

6.3 Der Kunde wird die Software nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereitsteht.

6.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Jupitersoft die Liefergegenstände dem Transporteur übergibt, bei Software ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.

7. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörung, Verjährung

7.1 Jupitersoft leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gemäß B. I. 1.3 und dafür, dass der Nutzung der Liefergegenstände im vertraglichen Umgang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 Jupitersoft leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Liefergegenstand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Jupitersoft dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

7.3 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Liefergegenstände geltend, wird der Kunde die Jupitersoft darüber unverzüglich informieren und ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der Jupitersoft jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Liefergegenstände möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel nicht zulässig. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Jupitersoft im Rahmen der in Ziffer B. I. 8 festgelegten Grenzen.

7.6 Aus sonstigen Pflichtverletzungen der Jupitersoft kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der Jupitersoft schriftlich rügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Dies gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer B. I. 8 festgelegten Grenzen.

7.7 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Gegenständen 1 Jahr. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Jupitersoft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Jupitersoft, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Haftung

8.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Jupitersoft Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Jupitersoft eine Garantie übernommen hat; (b) In anderen Fällen:
Nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch nur stets in der Höhe des vorhersehbaren Schadens. Das gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, Vermögensschäden und Produktionsausfall. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaut nur ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

8.2 Die Haftungsbegrenzungen gemäß B. I. 8.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Der Jupitersoft bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

8.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor einem im Voraus vereinbarten Wartungstermin bzw. vor einem im Voraus vereinbarten Termin zur Durchführung von anderweitigen Arbeiten an der Hard-und Software und Softwareinstallation eine Datensicherung vorzunehmen. Bei einem von Jupitersoft verschuldeten Datenverlust haftet Jupitersoft deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.

8.5 Für die Verjährungsfrist gilt Ziffer B. I. 7.7 entsprechend mit der Maßgabe des für die Ansprüche nach Ziffer B. I. 8.1a und B I. 8.2 die gesetzlichen Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gemäß Satz beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens bis Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

II. Wartung und Pflege von Hardware und Software

1. Vertragsgegenstand

Diese besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Hardware und/oder Software beziehen sich auf die in dem Vertrag ausgeführten Liefergegenstände und spezifizieren die von Jupitersoft zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen.

2. Mangelbeseitigung, Instandsetzung

2.1 Voraussetzungen für die Leistungsverpflichtung der Jupitersoft nach dieser Ziffer ist, dass der Kunde die zu wartenden Liefergegenstände an dem in dem Vertragsschein spezifizierten Ort sowie in der in dem Vertragsschein spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Vertragsschein genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen der Jupitersoft gegenüber schriftlich mitzuteilen.

2.2 Jupitersoft beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel der Liefergegenstände.

2.3 Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der Jupitersoft. Bietet Jupitersoft dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln an, Software Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen der Jupitersoft zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.

2.4 Kann Jupitersoft einen Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraumes beseitigen, kann sie dem Kunden auf eigene Kosten, d. h. auf Kosten der Jupitersoft, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen.

3. Instandhaltung

3.1 Soweit die Parteien in dem Vertragsschein neben der Instandsetzung auch die Pflicht der Jupitersoft zur Instandhaltung der Hardware vereinbart haben, gilt Folgendes:

3.2 Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hardware durch Gerätepflege dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfähiger Verschleißteile. Ausgetauschte Verschleiß- oder Ersatzteile gehen in das Eigentum der Jupitersoft über.

3.3 Jupitersoft führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Abruf durch den Kunden durch.

4. Lieferung neuer Programmteile

4.1 Jupitersoft stellt dem Kunden Updates/Upgrades/Releases („Programmteile“) der Software zur Verfügung. Darin eingeschlossen ist die entsprechende Ergänzung bzw. Aktualisierung der Dokumentationen der Software. Die Einordnung der jeweiligen Softwareversion unter die Begriffe Upgrade, Update und Releases stehen im billigen Ermessen der Jupitersoft. Programmteile können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten. Die Lieferung neuer Programmteile beinhaltet jedoch insbesondere nicht gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software; eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen und einer anderen technologischen Basis. Diese neuen Versionen der Software können gegen zusätzliche Vergütungen im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erworben werden.

4.2 Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger oder durch zur Verfügung stellen einer Downloadmöglichkeit. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

4.3 Die Übersendung von Programmteilen nach Wahl der Jupitersoft Zug um Zug gegen eine Löschungserklärung und/oder die Rücksendung der zuvor vom Kunden genutzten Softwareversion.

4.4 Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile.

5. Sonstige Leistungen

Der Kunde kann die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit den Liefergegenständen im Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen gemäß Ziffer B II.2-4 enthalten sind, gesondert beauftragen. Dies gilt insbesondere für (a) Leistungen von Jupitersoft vor Ort beim Kunden; (b) Leistungen, die auf Anforderungen des Kunden außerhalb der in dem Vertragsschein vereinbarten Servicezeiten vorgenommen; (c) Leistungen an den Liefergegenständen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen erforderlich werden; (d) Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von Jupitersoft zu vertretende Umstände erforderlich werden; (e) Leistungen an der Software, die im Zusammenhang mit der Installation eines an dem Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Releases notwendig sind, Einweisung und Schulung bezüglich dieser Programmstände; (f) Anpassung der Liefergegenstände an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden; (g) Anpassungen der Software, die über die von Jupitersoft gemäß B. II 4 gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.

6. Mitwirkungspflichten

6.1 Der Kunde wird Jupitersoft bei der Erfüllung der Wartung- und Pflegeleistungen auf eigene Kosten unterstützen. Er wird insbesondere (a) während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Wartungs- und Pflegevertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; (b) bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Liefergegenstände sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der Jupitersoft einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden; (c) die Jupitersoft bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen; (d) der Jupitersoft zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. Rechnern gewähren, in denen die zu wartende Hardware aufgestellt bzw. auf denen zu pflegende Software gespeichert ist; (e) die von der Jupitersoft erhaltenen Programmteile (einschließlich Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen von Jupitersoft unverzüglich einspielen und die von Jupitersoft übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten; (f) die eingespielten Programmteile auf eventuelle Mängel hin untersuchen und der Jupitersoft festgestellte Mängel unverzüglich mitteilen.

6.2 Der Kunde wird Jupitersoft auf eigene Kosten (inklusive Verbindungskosten) einen Remote-Access zur Verfügung stellen.

7. Vergütung

7.1 Die Wartungs- und Pflegegebühr sowie die Berechnungszeiträume ergeben sich aus dem Vertragsschein.

7.2. Jupitersoft ist berechtigt, die pauschale Wartungs- und Pflegevergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Wartungs- und Pflegevertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

8. Sach- und Rechtsmängel, Verjährung

8.1 Sachmängel werden während der Laufzeit des Wartungs- und Pflegevertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer B. II. 2 beseitigt.

8.2 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde Jupitersoft darüber unverzüglich informieren und ihr, soweit als möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde der Jupitersoft jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Pflegeleistungen der Jupitersoft Schutzrechte Dritter verletzen, kann Jupitersoft nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie (a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Wartungs- und Pflegevertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder (b) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder (c) die schutzrechtsverletzenden Liefergegenstände ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen die Liefergegenstände austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzen oder (d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.3 Gelingt es Jupitersoft während der Vertragslaufzeit innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, der Jupitersoft eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die Wartungs- und Pflegegebühr zu mindern oder den Wartungs- und Pflegevertrag fristlos schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung des gesamten Wartungs- und Pflegevertrages ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig. Der Rücktritt vom Wartungs- und Pflegevertrag ist ausgeschlossen.

8.4 Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Jupitersoft im Rahmen der in Ziffer B.II.9. festgelegten Grenzen.

8.5 Schlagen 2 Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel nicht zulässig. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Jupitersoft im Rahmen der in Ziffer B. I. 9 festgelegten Grenzen. Jupitersoft kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierende Rechte binnen 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

8.6 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den zu wartenden bzw. zu pflegenden Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen Jupitersoft vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes geht nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und –beseitigung nicht erschwert haben.

8.7. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt B.I.7.7. entsprechend.

9. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der B.I.8. entsprechend.

10. Nutzungsrechte

Jupitersoft räumt dem Kunden an den in Erfüllung des Wartungs- und Pflegevertrages gelieferten Programmteilen (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentationen) Nutzungsrechte nach Maßgabe des jeweiligen Softwarekaufvertrages ein.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung

11.1 Die Vertragslaufzeit ist in dem Vertragsschein spezifiziert. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertragsschein verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

11.2 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bleibt von einer Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrages unberührt.

11.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Sonstige Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Weitere Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie erbringt Jupitersoft nach Maßgabe der hierin und in dem Vertragsschein geregelten Bedingungen. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise Beratung, Unterstützungsleistungen, Schulungen, Installations- und Implementierungsleistungen, Anpassungsprogrammierung, Entwicklungsleistungen (zusammen „Dienstleistungen“).

1.2 Die von Jupitersoft im Einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweiligen Vertragsschein.

1.3 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem Vertragsschein ist der Lieferung der Quellcodes der Software nicht Vertragsgegenstand.

2. Nutzungsrechte

2.1 Jupitersoft räumt dem Kunden –vorbehaltlich anderweitiger Regelungen der Parteien in dem Vertragsschein- ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht ein, die im Rahmen des Vertrags erbrachten verkörperten Dienstleistungsergebnisse für Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu nutzen.

2.2 Soweit es sich bei den Dienstleistungsergebnissen um Software handelt, gelten die Regelungen der Ziffer B.I.2-5 entsprechend.

3. Leistungsänderungen

3.1 Jede Partei kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen bezüglich der Dienstleistungen verlangen. Das Änderungsverlangen ist jeweils schriftlich oder per Email an die andere Partei zu richten.

3.2 Bei Änderungsverlagen des Kunden wird Jupitersoft nach deren Zugang in angemessener Frist prüfen, ob die verlangte Änderung praktisch und/oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchführbar ist und ob sich aus ihrer Umsetzung ein Mehraufwand oder (im Falle einer Leistungsreduzierung) eine Unterdeckung ergibt. Soweit Jupitersoft durch die Umsetzung ein Mehraufwand oder eine Unterdeckung entsteht, unterbreitet Jupitersoft dem Kunden ein Nachtragsangebot zur Anpassung der Vergütung an den zu ändernden Umfang der Dienstleistungen. Bis zur Einigung über die Anpassung ist Jupitersoft nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden umzusetzen und bleiben die Vergütungsansprüche der Jupitersoft von dem Änderungsverlangen des Kunden unberührt.

3.3 Soweit Jupitersoft dem Kunden gegenüber Änderungsverlangen unterbreitet, verpflichtet sich der Kunde, diese innerhalb angemessener Frist darauf hin zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die verlangte Änderung betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Jupitersoft im Anschluss unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmung der Umsetzung darf vom Kunden nicht unbillig verweigert werden.

4. Vergütung

Die Dienstleistungen gemäß B.III. werden nach Aufwand zu den aktuell geltenden Sätzen der Jupitersoft oder zu einem Festpreis abgerechnet. Einzelheiten sind in dem jeweiligen Vertragsschein geregelt.

5. Abnahme

5.1 Die Abnahme von Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich nur, soweit die Parteien dies in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbaren oder der Kunde für Dienstleistungen mit erheblicher Bedeutung für den Kunden im Vorhinein schriftlich eine Abnahme verlangt.

5.2 Für den Fall, dass Abnahmen ausnahmsweise vereinbart sind oder nach vorstehendem Absatz verlangt werden, wird Jupitersoft dem Kunden die Fertigstellung der betreffenden Dienstleistungen schriftlich oder per Email mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme binnen einer ihm von Jupitersoft gesetzten angemessenen Abnahmefrist schriftlich oder per Email zu erklären, sofern die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind. Sind die Anforderungen erfüllt, so gilt die Dienstleistung als abgenommen, soweit der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist ausdrücklich erklärt und Jupitersoft den Kunden zu Beginn der Frist auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Dienstleistungen oder Teile davon vor Erklärung der Abnahme in Benutzung genommen hat.

5.3 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6. Sach- und Rechtsmängel

Im Falle von Dienstleistungen, die als Werkleistungen oder Werklieferungen gem. § 633 ff. BGB zu qualifizieren sind, gelten die Regelungen der B.I.7 entsprechend.

7. Haftung

Für die Haftung gelten die Regelungen der B.I.8 entsprechend.